Garten kündigen – wie ist dabei vorzugehen? Und was ist zu beachten?

Im Lauf der Zeit kann es bei der Pachtung eines Gartens zu Veränderungen kommen, die zu Überlegungen zum Kündigen und Abgeben des Gartens führen. Lebensumstände ändern sich, man muss umziehen, vielleicht hat man den Aufwand unterschätzt, auch Alter und Krankheit können eine Rolle spielen. Was ist nun zu tun?

 

Zunächst sei gesagt, dass beide Seiten den Pachtvertrag kündigen können, sich dabei aber an die Regeln des Bundeskleingartengesetzes halten müssen.

 

Der Vorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen, was jedoch selten der Fall ist und strenge Auflagen hat. Sollte die Parzelle nicht kleingärtnerisch genutzt werden oder anderes Fehlverhalten auftreten, erfolgt zuerst eine Abmahnung. Reagiert ein Pächter nicht auf die Abmahnung und behält das abgemahnte Verhalten bei, folgt die fristgerechte Kündigung.

 

Die fristgerechte Kündigung ist die reguläre Form, welche auch von den Pächtern genutzt wird. Fristgerecht bedeutet hierbei, dass eine schriftliche Kündigung bis zum dritten Werktag im August erfolgt, mit Wirkung zum Ende des betreffenden Jahres. Wird die Kündigung zu spät mitgeteilt, gilt sie erst zum Ende des darauffolgenden Jahres.

 

Der Vorstand nimmt dann Kontakt zu den Wertermittlern auf und lässt sich einen Termin geben. Die Wertermittlung muss vom scheidenden Pächter bezahlt werden, die Kosten liegen aktuell bei 50 Euro. Zur Wertermittlung muss der Pächter nicht persönlich anwesend sein, jedoch Zugang zum Garten gewähren und das Geld bereitgestellt haben. Die Anwesenheit einer Vertretungsperson kann hier sehr hilfreich sein. Zwei bis drei Wochen nach der Wertermittlung liegt das Protokoll dem Vorstand vor. Der scheidende Pächter sollte hierbei von sich aus auf den Vorstand zugehen und nachfragen, um seine Kopie des Protokolls zu erhalten und ggf. rechtzeitig Einspruch einlegen zu können.

 

Mit der Wertermittlung steht der Wert des Gartens fest. Nicht erfasst sind hierbei bewegliche Güter wie Gartengeräte oder die Einrichtung der Laube. Ab jetzt sollte der scheidende Pächter aktiv nach einem möglichen Nachfolger suchen. Der Vorstand unterstützt hierbei, in dem er die Eckdaten des Gartens auf Wunsch auf der Homepage veröffentlicht und beim Besuch von Interessenten auch auf diesen Garten hinweist.

 

Hat man einen Nachpächter gefunden und ist sich einig geworden über den Preis, sollte man den Vorstand informieren. Dieser muss den Nachpächter zunächst kennenlernen und darüber abstimmen, ob dieser im Verein aufgenommen wird und den Garten erhalten darf. Eine Rolle dabei können unter anderem Wartelisten spielen, die es zu beachten gilt. 

 

Als letztes folgt ein gemeinsamer Termin mit Vorstand, altem Pächter und neuem Pächter, zu dem alles Vertragliche geregelt wird. Die Endstände von Strom und Wasser werden erfasst, die Schlüssel übergeben. Es folgt eine letzte Endabrechnung über den Verbrauch von Strom und Wasser, ggf auch über Zusatzkosten, zum Beispiel nicht erfüllte Auflagen aus dem Wertermittlungsprotokoll. Erst nach Begleichen dieser Rechnung kann der Pachtpfand ausgezahlt werden und man ist offiziell aus allen Verpflichtungen dem Verein gegenüber entlassen.